G&P Aktuell

Besitzstandsgarantie und unverfallbarer Anspruch (3/2004)

25.03.2004

Besitzstandsgarantie bei ablösender Neuregelung

(BAG-Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 221/02
in DER BETRIEB Heft 51/52 vom 19.12.2003, S. 2794ff.)

Im Zusammenhang mit der Neuregelung betrieblicher Versorgungssysteme werden häufig in Regelungen bezüglich der bis zum Umstellungszeitpunkt erdienten Versorgungsansprüche so genannte Besitzstände festgeschrieben. Scheidet ein Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt mit unverfallbaren Ansprüchen aus, ist bei der Ermittlung der aufrechtzuerhaltenden Versorgungsanwartschaft dieser Besitzstand besonders zu berücksichtigen. Hierzu hat das BAG am 18.03.2003 ein Urteil gefällt, dessen Leitsätze lauten:

  1. Hat ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert, kann diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig gekürzt werden.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage nicht nur den bis zum Ablösungsstichtag erdienten, nach § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG errechneten Besitzstand, sondern darüber hinaus auch die weitere Entwicklung dieses Besitzstandes entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung garantiert hat.

Praktische Bedeutung erlangt dieses Urteil immer dann, wenn ein Mitarbeiter mit unverfallbaren ausscheidet und die bestehende Versorgungszusage eine Besitzstandsregelung enthält, die eine Dynamisierung des Besitzstandes entsprechend der Entwicklung des Gehalts, der Lebenshaltungskosten o.ä. vorsieht.

Entgegen der bisherigen Auffassung genügt es in diesen Fällen nicht, als Mindestbetrag des unverfallbaren Anspruchs den zum Zeitpunkt der Festlegung des Besitzstandes erreichten Anspruch als €-Betrag zu berücksichtigen. Vielmehr ist als unverfallbarer Anspruch mindestens der Betrag auszuweisen, der sich aufgrund der zugesagten Dynamik aus dem seinerzeit festgestellten Besitzstand ergibt.

Ob allerdings der PSV auch den Insolvenzschutz für den solcherart ermittelten dynamisierten Besitzstand übernimmt, ist unserer Ansicht nach zumindest fraglich.