G&P Aktuell

Absenkung des Finanzierungsbeginnalters für Pensionszusagen auf Alter 27 (3/2008)

12.03.2008

Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.2007 (BGBl. I 2007 S. 2838) erfolgte neben der nunmehr über das Jahr 2008 hinaus unbefristeten Sozialabgabenfreiheit der Entgeltumwandlungen im Rahmen von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) auch eine Herabsetzung des Mindestalters für die Unverfallbarkeit in § 1b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auf 25 Jahre für Zusagen ab 2009 sowie - zu deren steuerlicher Flankierung - eine entsprechende Anpassung des Einkommensteuergesetzes in §§ 4d und 6a EStG, indem für solche Zusagen das Finanzierungsbeginnalter auf Alter 27 abgesenkt wird.

Nach unserer Auffassung hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf Zusagen ab 2001 in der neuerlichen Übergangsregelung (§ 30f Abs. 2 BetrAVG) eine nicht nachvollziehbare, ungerechtfertigte Benachteiligung für vor 2001 erteilte Zusagen manifestiert, denn für solche Berechtigte, bei denen zusätzlich der Fristablauf nach bisherigem, weiter geltenden Mindestalter 30 erst ab dem Jahr 2014 eintritt (dies betrifft alle Geburtsjahrgänge ab 1984) und die vor diesem Zeitpunkt ausscheiden, verfällt die Anwartschaft nach derzeitiger Gesetzeslage, obwohl das Alter 25 erreicht und die Zusage sogar weit über zehn Jahre bestanden hat.

Des Weiteren erscheint aus versicherungsmathematischer Sicht - zumindest für Zusagen ab 2009 - eine Absenkung des Finanzierungsbeginnalters auf Alter 23 geboten.

Eine kritische Stellungnahme der relevanten Änderungen für das Betriebsrentenrecht und der steuerrechtlichen Auswirkungen können Sie einer aus unserem Haus stammenden Veröffentlichung entnehmen:

Finanzierungsbeginnalter.pdf (212 KB)