G&P Aktuell

Absenkung des Endalters für die Waisenversorgung (1/2007)

18.01.2007

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird insbesondere auch die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag ab 2007 auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt (§ 32 EStG). Dies kann bei Vorliegen einer steuerlich begünstigten Waisenversorgung auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. I 2004 S. 1065, Rz. 157, 177) haben.

In einem nicht öffentlichen Schreiben vom 04.10.2006 (vgl. BetrAV 2006 S. 754) stellt das BMF klar, dass für vor 2007 abgeschlossene Verträge bzw. Zusagen weiter auf die ursprüngliche Gesetzeslage bis Ende 2006 abzustellen ist und somit diesbezüglich kein Änderungsbedarf besteht. Für nach dem 31.12.2006 erteilte Zusagen sind allerdings Satzungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Versorgungsregelungen eventuell entsprechend anzupassen, um deren steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden.


    Da davon auszugehen ist, dass neben den externen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung auch unmittelbare und über Unterstützungskassen finanzierte Versorgungszusagen betroffen sein können, ist daher zu prüfen, ob eine Anpassung der Regelungen zur Waisenversorgung bezüglich der Altersgrenze 25 erforderlich ist. Ggf. sind Regelungen, die als unmittelbare Versorgungszusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden und auch für den Neuzugang geöffnet sind, im Laufe des Jahres bis spätestens zum Bilanzstichtag in 2007 entsprechend anzupassen, damit Zuführungen zur Pensionsrückstellung oder Zuwendungen an die Unterstützungskasse in solchen Fällen weiterhin steuerlich berücksichtigt werden können.

    Die materiellen Auswirkungen bei nicht erfolgter Anpassung dürften bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen – wenn überhaupt - zunächst gering ausfallen. zumal mit der Rückstellungsbildung frühestens ab Alter 28 begonnen werden darf. Bei Entgeltumwandlungszusagen ist allerdings zu beachten, dass diese schon vor Vollendung des 28. Lebensjahres sofort steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

    Empfehlenswert erscheint uns auch, etwaige Anpassungen im Zuge erforderlicher Änderungen der Versorgungsregelungen angesichts der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre - was bereits im Frühjahr dieses Jahres umgesetzt sein soll - vorzunehmen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.