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BAG-Urteile vom 26.01.2021 zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz (6/2021)

15.06.2021

Mit zwei Urteilen vom 26.01.2021 (3 AZR 139/17 sowie 3 AZR 878/16) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz nur zeitanteilig für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einstehen muss.

Nach § 613a Abs. 1 BGB steht ein Betriebserwerber für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur anteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit ein. Für Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nicht vollständig eintritt und die betroffenen Arbeitnehmer diesen (Teil)Anspruch nur als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden können.

Der typische Anwendungsfall ist wie bei den vorliegenden Urteilen eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage, bei welcher die nach der Insolvenz in Zeiten beim Betriebserwerber eintretende Dynamik auf den vom PSV zu erbringenden, bis zum Zeitpunkt der Insolvenz zeitratierlich erdienten, unverfallbaren Anspruch in Frage steht.

Die bisher in vielen Fällen entstandene Ausfallhaftung des Betriebserwerbers für die Dynamik ergibt sich laut BAG nicht aus § 613a Abs. 1 BGB i. V. m. der jeweiligen Versorgungszusage. Es besteht weder eine Haftung für den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Teil, noch auf die hierauf entfallende Dynamik.

Auf eine Anfrage beim EuGH zum Mindestschutz im Insolvenzfall auf Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat dieser mit Urteil vom 09.09.2020 (C-674/18 bzw. C-675/18) bestätigt, dass sich kein darüber hinaus gehender Anspruch gegen den Betriebserwerber ergibt. Die entstehende Versorgungslücke ist von den klagenden Arbeitnehmern hinzunehmen und jedenfalls nicht vom Betriebserwerber zu schließen. Das BAG sieht zwar den PSV grundsätzlich gegenüber den Arbeitnehmern unionsrechtlich zur Sicherstellung des Mindestschutzes verpflichtet, aber das Betriebsrentengesetz sieht derartige Leistungen des PSV nicht vor und sie sind auch in der Beitragsbemessungsgrundlage des PSV nicht enthalten.